Rechtliche Einordnung der 24-Stunden-Pflege
Sog. „24-Stunden-Pflegekräfte“ sind meist Betreuungspersonen aus dem EU-Ausland, die im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung oder einer selbstständigen Tätigkeit in deutschen Haushalten leben und arbeiten. Sie gelten rechtlich nicht als Angestellte der Pflegekassen oder Gesundheitseinrichtungen, sondern als private Dienstleistende. Das hat Auswirkungen auf ihre Impfberechtigung und den organisatorischen Zugang zur Corona-Impfung.
Impfpriorität und rechtliche Grundlage
In den ersten Phasen der Impfkampagne war die Reihenfolge der Impfberechtigung durch die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) festgelegt. Pflege- und Gesundheitsberufe mit direktem Patientenkontakt hatten eine hohe Priorität. Dazu zählten auch Personen, die professionell pflegebedürftige Menschen in deren Zuhause betreuen. Damit konnten sog. 24-Stunden-Pflegekräfte, sofern sie regelmäßig mit vulnerablen Personen in Kontakt stehen, grundsätzlich eine bevorzugte Impfung erhalten.
Mittlerweile sind Impfungen gegen COVID-19 regulär verfügbar. Das bedeutet, dass jede Person sich unabhängig von Beruf oder Herkunft impfen lassen kann. Der Impfschutz bleibt jedoch gerade für Pflegekräfte von besonderer Bedeutung, da sie engen und dauerhaften Kontakt zu gesundheitlich gefährdeten Personen haben.
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI)
Das RKI empfiehlt die Corona-Impfung weiterhin für alle Personen, die in der Pflege, medizinischer Versorgung oder Betreuung tätig sind. Dies schließt ausdrücklich Betreuungskräfte in der häuslichen Pflege ein. Die Impfung dient nicht nur dem Eigenschutz, sondern reduziert auch das Risiko einer Übertragung auf Pflegebedürftige. Für den optimalen Schutz wird zudem eine Auffrischimpfung gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlungen angeraten.
Organisation der Impfung für 24-Stunden-Pflegekräfte
In der Praxis hängt der Zugang zur Impfung für 24-Stunden-Pflegekräfte von ihrem Beschäftigungsstatus ab. Entsandte Pflegekräfte erhalten die Impfung in Deutschland, wenn ihr Aufenthalt hier erfolgt. Die Organisation kann über kommunale Impfzentren, Hausärzte oder Betriebsärzte erfolgen.
Pflicht oder freiwillige Entscheidung?
Eine gesetzliche Impfpflicht gegen das Coronavirus besteht derzeit in Deutschland nicht. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die bis 2023 galt, wurde aufgehoben. Dennoch bleibt die Impfung eine von den Gesundheitsbehörden empfohlene Maßnahme, insbesondere im Pflegebereich. Arbeitgeber in der häuslichen Pflege dürfen keine generelle Impfvorgabe durchsetzen, können jedoch im Sinne des Gesundheitsschutzes eine Impfbereitschaft erfragen.
Vorteile eines vollständigen Impfschutzes
Ein vollständiger Impfschutz bietet für Pflegekräfte und Haushalte mehrere Vorteile:
- Reduzierung des Infektionsrisikos für Pflegebedürftige
- Schutz vor schweren Krankheitsverläufen
- Vermeidung von Arbeitsausfällen durch Krankheit
- Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Angehörigen und Betreuungsperson
Dokumentation und Nachweis
Die Impfung wird im digitalen oder analogen Impfpass dokumentiert. Bei Entsendung durch Vermittlungsagenturen kann der Nachweis der vollständigen Impfung Bestandteil der Unterlagen sein. In privaten Haushalten empfiehlt sich eine vertrauliche Dokumentation, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten, ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen.
Fazit
Sog. 24-Stunden-Pflegekräfte spielen eine zentrale Rolle in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Die Corona-Impfung bleibt ein wichtiger Bestandteil des präventiven Gesundheitsschutzes – sowohl für Pflegebedürftige als auch für Betreuungspersonen. Auch wenn keine Impfpflicht besteht, ist die freiwillige Impfung ein Zeichen professioneller Verantwortung und Fürsorge im Alltag der häuslichen Pflege.




