Auf die Einstufung des Pflegegrads vorbereiten
16. August 2020Wir bekommen in letzter Zeit immer mehr Anfragen zum Thema Coronavirus und Betreuungskräfte. Das Ansteckungsrisiko beschäftigt die meisten Pflegebedürftigen – sind sie doch die am stärksten gefährdete Risikogruppe.
Rund 700.000 Frauen und Männer aus Osteuropa arbeiten in Deutschland, um betreuungsbedürftige ältere Menschen zuhause zu pflegen. Nach Verbandsschätzungen arbeiten davon ca. 90% auf illegaler Beschäftigungsbasis.
Mittlerweile dürfen unsere legal beschäftigten Betreuungskräfte ihr Heimatland ohne einen negativen Schnelltest nicht verlassen. Diese Schnelltests werden von unseren Kooperationspartnern vor der Abreise organisiert und von Vertragsärzten durchgeführt und bescheinigt.
Lange Zeit war unklar, ob denn diese Pflegehilfs- und Haushaltskräfte, die ja direkte Kontakt-person zu ihren Betreuten sind, in Deutschland gegen COVID 19 geimpft werden können. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber am 8. Februar 2021 die Impfrichtlinie dahingehend geändert, dass pflegebedürftige Menschen nun solche legal beschäftigten Kräfte als sogenannte Kontaktpersonen benennen dürfen. Damit werden sie in der Impfpriorität mit dem Pflegepersonal in Heimen und ambulanten Pflegediensten endlich gleichgestellt. Bis zu zwei Personen können von einer pflegebedürftigen Person benannt werden, welche dann eine Coronaimpfung als zweite Gruppe der Impfreihenfolge mit hoher Priorität bekommen können.
Laut Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg sind diese Kontaktpersonen unabhängig von ihrer Krankenversicherung oder ihrem ständigen Aufenthaltsort anspruchsberechtigt. Explizit wird darauf hingewiesen, dass dies auch für ausländische ambulant tätige Pflegekräfte gelte.
Oft werden Auskunftsuchende bei der Pflegehotline diesbezüglich noch falsch beraten, da deren Kenntnisstand aufgrund sich laufend verändernder Bedingungen hinterherhinkt. Besseren Rat können hier im Zweifelsfall die Hausärzte geben.
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